OLG Stuttgart - Urteil vom 22.02.2018
2 U 122/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 4; UWG § 12 Abs. 1 S. 2; TMG § 5;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 368/16

Wettbewerbswidrigkeit des Verstoßes gegen gesetzlich vorgegebene Informationspflichten auf der Internetseite eines Versicherungs- und FinanzanlagenvermittlersVoraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz von Abmahnkosten

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 2 U 122/17

DRsp Nr. 2019/17850

Wettbewerbswidrigkeit des Verstoßes gegen gesetzlich vorgegebene Informationspflichten auf der Internetseite eines Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlers Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz von Abmahnkosten

1. Der Verstoß eines Unternehmers gegen gesetzlich vorgegebene Informationspflichten ist im Regelfall als spürbar anzusehen, schon weil der Gesetzgeber durch seine Anordnung zu erkennen gegeben hat, dass er ihn für wesentlich erachte. 2. Wendet sich der Unterlassungsgläubiger im Klageverfahren mit verschiedenen Unlauterkeitsvorwürfen gegen eine einzige Wettbewerbshandlung, so kann er diese Wettbewerbshandlung einheitlich angreifen und nur in der Klagebegründung verschiedene lauterkeitsrechtliche Vorstöße aus ihr thematisieren. Dabei liegt trotz Benennung mehrerer Wettbewerbsverstöße nur ein Streitgegenstand vor mit der Folge, dass die Klage insgesamt begründet ist, wenn auch nur einer der angeführten Unlauterkeitsvorwürfe zutrifft. Das Gericht ist dann nicht gehalten, zu den übrigen Aspekten noch Stellung zu nehmen. 3. Daher sind die Abmahnkosten auch nicht anteilig zu kürzen, wenn nur mindestens einer der Unlauterkeitsvorwürfe zutrifft, die übrigen jedoch nicht.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Ravensburg vom 20. April 2017 (Az.: 4 O 368/16) wird

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2. 3. 4.