OLG Braunschweig - Urteil vom 20.11.2018
2 U 22/18
Normen:
MarkenG § 128 Abs. 1 S. 1; MarkenG § 127 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1543/17

Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines in China hergestellten Werkzeugs mit dem angebrachten Hinweis K. Germany GmbH

OLG Braunschweig, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 2 U 22/18

DRsp Nr. 2019/2867

Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines in China hergestellten Werkzeugs mit dem angebrachten Hinweis "K. Germany GmbH"

Der Vertrieb eines in China hergestellten Werkzeugs mit dem angebrachten Hinweis "K. Germany GmbH" ist nicht irreführend und damit nicht wettbewerbswidrig, da in der Führung dieser Bezeichnung keine Verwendung eines Unternehmenskennzeichens liegt und der verständige Verbraucher diese Angabe nicht als Hinweis auf den Ort der Herstellung, sondern auf den Sitz des Unternehmens versteht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31.01.2018 teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MarkenG § 128 Abs. 1 S. 1; MarkenG § 127 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten unter marken- und lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten über die Zulässigkeit einer Kennzeichnung von Waren der Beklagten mit dem Aufdruck "k. ® GERMANY GMBH".