Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31.01.2018 teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten unter marken- und lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten über die Zulässigkeit einer Kennzeichnung von Waren der Beklagten mit dem Aufdruck "k. ® GERMANY GMBH".
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