OLG Köln - Urteil vom 16.02.2018
6 U 90/17
Normen:
UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; Kosmetik-V § 4;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 417
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 397/16

Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines Lippenpflegemittels wegen Nachahmung

OLG Köln, Urteil vom 16.02.2018 - Aktenzeichen 6 U 90/17

DRsp Nr. 2018/8921

Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines Lippenpflegemittels wegen Nachahmung

Die Nachahmung eines kugelförmigen Behältnisses für ein Lippenpflegeprodukt ist wettbewerbswidrig, wenn sie eiförmig erfolgt, da auch hierdurch ein kugelförmiger Eindruck erzeugt wird.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 09.05.2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 397/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; Kosmetik-V § 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung des Vertriebs eines Lippenpflegemittels in der konkret aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln ersichtlichen Form in Anspruch.

Die Antragstellerin ist eine Tochterfirma der US-Unternehmensgruppe U Group, die Kosmetikprodukte herstellt. Die Antragstellerin wurde gegründet, um das dem Streit zugrundeliegende Produkt in Deutschland zu vertreiben.

Ein besonders erfolgreiches Produkt der U Group insbesondere in den Vereinigten Staaten ist der F-Lippenbalsam (F für "F"). Die Antragstellerin trägt unter Vorlage entsprechender Artikel und Bebilderungen vor, es handele sich um ein Trendprodukt, das seit 2009 in den USA angeboten und einen besonderen Anklang auch bei Prominenten gefunden habe.