OLG Köln - Urteil vom 04.05.2018
6 U 95/17
Normen:
DesignG § 31 Abs. 4; DesignG § 34b; DesignG § 38 Abs. 1 S. 1; DesignG § 42 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 229/15

Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs gegen eingetragenen Designrechte verstoßender Produkte

OLG Köln, Urteil vom 04.05.2018 - Aktenzeichen 6 U 95/17

DRsp Nr. 2018/8335

Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs gegen eingetragenen Designrechte verstoßender Produkte

1. Der Lizenznehmer kann Ansprüche wegen der Verletzung eines Designs nicht aus eigenem Recht, sondern gem. § 31 Abs. 4 DesignG nur im Zusammenwirken mit dem Lizenznehmer geltend machen. 2. Pflanzenschutzhauben verfügen über wettbewerbliche Eigenart, wenn sie sich in ihrer figürlichen Gesamtgestaltung von anderen Pflanzenschutzhauben in einem Maße abheben, dass der Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließt (hier für einzelne Motive bejaht, teilweise aber auch verneint).

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin wird das am 16.05.2017 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 229/15 - bezüglich der Klägerin zu 2 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist,

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

Pflanzenschutzhauben gemäß den nachfolgenden Abbildungen anzubieten, zu verbreiten oder sonst in den Verkehr zu bringen:

a)

Wichtel

b)

Weihnachtsmann

c)

Elch

2. 3. 4.