Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin wird das am 16.05.2017 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist,
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
Pflanzenschutzhauben gemäß den nachfolgenden Abbildungen anzubieten, zu verbreiten oder sonst in den Verkehr zu bringen:
a)Wichtel
b)Weihnachtsmann
c)Elch
2. 3. 4.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|