OLG München - Urteil vom 12.07.2018
29 U 1311/18
Normen:
UWG § 4 Nr. 3a, Nr. 3b;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 524
NJW-RR 2018, 1248
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 12615/17

Wettbewerbswidrigkeit einer nachschaffenden Nachahmung

OLG München, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 29 U 1311/18

DRsp Nr. 2018/14948

Wettbewerbswidrigkeit einer nachschaffenden Nachahmung

Auch im Falle einer hohen wettbewerblichen Eigenart eines Produkts schließt der Verkehr bei Vorliegen einer nachschaffenden Nachahmung und einer deutlichen Kennzeichnung des Originalprodukts und des nachahmenden Produkts nur mit den Marken des jeweiligen Produktherstellers nicht auf eine Kooperation eines Herstellers im Bereich von Sport-Lifestyle-Produkten mit einem Luxusartikelhersteller.

Tenor

I.

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.03.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 3a, Nr. 3b;

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob ein bestimmtes von der Antragsgegnerin vertriebenes Schuhmodell eine unlautere Nachahmung des Schuhmodells "The Fur Slide by Rihanna" der Antragstellerin darstellt.

Die Antragstellerin ist ein weltweit führender Hersteller im Sport- und Sport-Lifestyle-Bereich. Eines ihrer wichtigsten Produktsegmente sind Sport-, Freizeit- und Sport-Lifestyle-Schuhe.

Die Antragsgegnerin ist Dienstleisterin der Firma Dolce & Gabbana S.r.L. und betreibt für diese die Webseite www.store.dolcegabbana.com und verkauft darüber auch die dort angebotenen Produkte, unter anderem nach Deutschland.

1. 2. a) b)