OLG Hamm - Urteil vom 22.03.2018
4 U 4/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 5 Nr. 1;
Fundstellen:
WRP 2018, 1116
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 146/16

Wettbewerbswidrigkeit einer Preiswerbung mit dem Versprechen eines Rabatts von 15% auf alle Artikel

OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 4 U 4/18

DRsp Nr. 2018/7630

Wettbewerbswidrigkeit einer Preiswerbung mit dem Versprechen eines Rabatts von "15% auf alle Artikel"

Es verstößt gegen § 5a Abs. 2 UWG, wenn ein Prospekt eines Baumarkts einen Rabatt von "15% auf alle Artikel" verspricht und in einem Sternchenhinweis darauf hingewiesen wird, dass hiervon u.a. "Angebote aus unserem aktuellen Prospekt" ausgenommen sind, soweit zu letzteren keine konkreten Angaben gemacht werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Dezember 2017 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Prospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren von einem Rabattangebot auszuschließen, die für den Endverbraucher nicht eindeutig bestimmbar sind, wenn dies mit dem Hinweis "ausgenommen sind ... Angebote aus unserem aktuellen Prospekt", wenn dies wie aus der Anlage K1 (zum Schriftsatz vom 22.11.2016, Bl. 8 d. A.) ersichtlich geschieht.

Der Beklagten wird für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, angedroht.