Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Dezember 2017 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Prospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren von einem Rabattangebot auszuschließen, die für den Endverbraucher nicht eindeutig bestimmbar sind, wenn dies mit dem Hinweis "ausgenommen sind ... Angebote aus unserem aktuellen Prospekt", wenn dies wie aus der Anlage K1 (zum Schriftsatz vom 22.11.2016, Bl. 8 d. A.) ersichtlich geschieht.
Der Beklagten wird für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, angedroht.
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