Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das am 27.03.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt abgeändert.
Der Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 12.7.2017 wird aufgehoben.
Die auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Anträge werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens beider Instanzen hat der Antragsteller zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
I.
Die Antragstellerin möchte den Antragsgegnerinnen die Benutzung einer Marke verbieten lassen.
1. 2.
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