OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.09.2018
6 U 74/18
Normen:
UWG § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 63
WRP 2019, 97
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 218/17

Widerlegung der Vermutung der Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 6 U 74/18

DRsp Nr. 2018/15184

Widerlegung der Vermutung der Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz

Im Zusammenhang mit dem Verfügungsgrund der Dringlichkeit trifft den Antragsteller zwar keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht; die Vermutung der Dringlichkeit wird grundsätzlich nur dadurch widerlegt, wenn der Antragsteller in Kenntnis der Verletzungshandlung längere Zeit untätig geblieben ist. Das gleiche gilt jedoch, wenn sich der Antragsteller der möglichen Kenntnisnahme bewusst entzogen hat, weil sich die Rechtsverletzung aufgrund konkreter Umstände nach der Lebenserfahrung geradezu aufdrängte (im Streitfall bejaht).

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das am 27.03.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt abgeändert.

Der Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 12.7.2017 wird aufgehoben.

Die auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Eilverfahrens beider Instanzen hat der Antragsteller zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin möchte den Antragsgegnerinnen die Benutzung einer Marke verbieten lassen.

1. 2.