LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.08.2006
11 Sa 24/06
Normen:
BBiG § 14 § 15 § 22 ; BGB § 123 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1792/05

Widerrechtliche Drohung der Arbeitgeberin mit fristloser Kündigung des Auszubildenden - wirksame Anfechtung des Aufhebungsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 24/06

DRsp Nr. 2007/1096

Widerrechtliche Drohung der Arbeitgeberin mit fristloser Kündigung des Auszubildenden - wirksame Anfechtung des Aufhebungsvertrages

2. Droht die Arbeitgeberin dem Auszubildenden unter anderem eine fristlose Kündigung auch für den Fall an, dass er zu einem bestimmten Termin die Adresse des Berufsschulklassenleiters sowie dessen dienstliche und private Telefonnummer sowie sämtliche Arbeiten, die im zweiten Ausbildungsjahr geschrieben wurden, nicht vorlegt, und wird dem Auszubildenden zudem mitgeteilt, dass die Vorlage der Unterlagen ohne weitere Anforderung zu geschehen hat, handelt es sich um eine widerrechtliche Drohung. 3. Nicht jeder Vorfall, der zur Kündigung eines Arbeitnehmers berechtigt, kann als wichtiger Grund zur fristlosen Entlassung eines Auszubildenden dienen, da die Nachteile, die einen fristlos gekündigten Auszubildenden treffen, oft unverhältnismäßig schwerer wiegen als diejenigen, die der fristlos gekündigte Arbeitnehmer zu erwarten hat; an das Vorliegen eines wichtigen Grundes sind insoweit auch deswegen strengere Anforderungen zu stellen, weil es sich bei einem Auszubildenden in der Regel um einen in der geistigen, charakterlichen und körperlichen Entwicklung Befindlichen handelt.

Normenkette:

BBiG § 14 § 15 § 22 ; BGB § 123 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand: