OLG Köln - Urteil vom 18.07.2003
19 U 207/02
Normen:
BGB §§ 648a 667 671 812 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 300
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 216/02

Widerruflichkeit eines Treuhandauftrages

OLG Köln, Urteil vom 18.07.2003 - Aktenzeichen 19 U 207/02

DRsp Nr. 2003/15949

Widerruflichkeit eines Treuhandauftrages

Leistet der Besteller an den Rechtsanwalt des Auftragnehmers vereinbarungsgemäß eine Sicherheit in Höhe der noch ausstehenden Restvergütung, um damit die alsbaldige Inbetriebnahme der errichteten Anlage (hier: eines Blockheizkraftwerkes) zu erreichen, kann der Besteller diese Treuhandabrede nicht jederzeit frei widerrufen und die Rückzahlung verlangen; die Möglichkeit eines solchen Widerrufs würde dem Sicherungszweck der Abrede zuwiderlaufen. Sollte die Auszahlung an den Auftragnehmer nach der getroffenen Vereinbarung unter der Voraussetzung erfolgen, daß die mängelfreie Inbetriebnahme der Anlage nachgewiesen ist, stehen behauptete Mängel, die weder die Abnahme noch die Inbetriebnahme der Anlage gehindert haben, der Auszahlung an den Auftragnehmer nicht entgegen.

Normenkette:

BGB §§ 648a 667 671 812 ;

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird, hat das Landgericht der auf Auszahlung des hinterlegten Betrages gerichteten Klage stattgegeben. Mit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen die Annahme des Landgerichts, es habe eine jederzeit widerrufliche Treuhandvereinbarung vorgelegen, und tragen im wesentlichen vor, daß die Voraussetzungen für die Auskehrung an die Firma I im Hinblick auf die erfolgte Inbetriebnahme vorgelegen hätten.