I. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird, hat das Landgericht der auf Auszahlung des hinterlegten Betrages gerichteten Klage stattgegeben. Mit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen die Annahme des Landgerichts, es habe eine jederzeit widerrufliche Treuhandvereinbarung vorgelegen, und tragen im wesentlichen vor, daß die Voraussetzungen für die Auskehrung an die Firma I im Hinblick auf die erfolgte Inbetriebnahme vorgelegen hätten.
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