LG Aachen, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 280/04
Widersprüchliches Verhalten des Architekten bei Geltendmachung der Mindestsätze trotz Vereinbarung eines geringeren Honorars
OLG Köln, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 3 U 191/05
DRsp Nr. 2007/8329
Widersprüchliches Verhalten des Architekten bei Geltendmachung der Mindestsätze trotz Vereinbarung eines geringeren Honorars
1. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze der HOAI in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich.2. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.«