OLG Köln - Urteil vom 12.12.2006
3 U 191/05
Normen:
BGB § 242 ; HOAI § 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 455
NJW-RR 2007, 455
NZBau 2007, 725
OLGReport-Köln 2007, 368
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 280/04

Widersprüchliches Verhalten des Architekten bei Geltendmachung der Mindestsätze trotz Vereinbarung eines geringeren Honorars

OLG Köln, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 3 U 191/05

DRsp Nr. 2007/8329

Widersprüchliches Verhalten des Architekten bei Geltendmachung der Mindestsätze trotz Vereinbarung eines geringeren Honorars

1. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze der HOAI in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich.2. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.«

Normenkette:

BGB § 242 ; HOAI § 4 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs.2, 313a ZPO abgesehen)