BVerwG - Urteil vom 08.06.1979
IV C 23.77
Normen:
BBauG § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BRS 35 Nr. 82
BVerwGE 58, 124
BauR 1979, 304
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 155
DVBl 1979, 626
DÖV 1979, 676
JuS 1979, 908
MDR 1980, 82
NJW 1980, 1010
SchlHA 1980, 75
ZMR 1980, 218
ZMR 1980, 94
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 15.01.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 146/73
II. OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.01.1977 - I A 78/75,

Wiederaufbau von zerstörten Gebäuden im Außenbereich; Vor Inkrafttreten der BBauG-Novelle abgebrannte zulässigerweise errichtete Gebäude; Merkmale beabsichtigt, alsbald und vergleichbares Gebäude

BVerwG, Urteil vom 08.06.1979 - Aktenzeichen IV C 23.77

DRsp Nr. 2009/19994

Wiederaufbau von zerstörten Gebäuden im Außenbereich; Vor Inkrafttreten der BBauG-Novelle abgebrannte zulässigerweise errichtete Gebäude; Merkmale "beabsichtigt", "alsbald" und "vergleichbares" Gebäude

1. § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG ist auch auf Gebäude anwendbar, die beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. August 1976 bereits zerstört waren. 2. Bauaufsichtlich genehmigte Gebäude sind im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG zulässigerweise errichtet. 3. Der Wiederaufbau eines Gebäudes, das durch ein außergewöhnliches Ereignis zerstört wurde, ist regelmäßig dann im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG alsbald beabsichtigt, wenn der Betroffene seine Absicht des Wiederaufbaus durch einen entsprechenden Genehmigungsantrag oder durch eine gleichwertige Erklärung in einem Zeitpunkt zu erkennen gegeben hat, in dem die bodenrechtliche Situation des Grundstücks infolge nachwirkender Prägung durch das zerstörte Gebäude für den Wiederaufbau noch aufnahmefähig war. 4. Das neue Gebäude ist dem zerstörten Gebäude vor allem dann nicht "vergleichbar", d.h. nicht hinreichend gleichartig, wenn es von dessen objektiver Zweckbestimmung (Funktion) wesentlich abweicht.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.