Nach § 2 der Verordnung über die Zusammenfassung der Baulandsachen vom 21.10.1994 (GVBl NRW 1994, 961) ist das Oberlandesgericht Hamm für die Entscheidung über die Berufung zuständig, denn das Verfahren ist nach Inkrafttreten der genannten Verordnung am 01.01.1995 anhängig geworden (§§ 3, 5 der Verordnung).
Auf Antrag der Beteiligten zu 1) ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das Oberlandesgericht Hamm zu verweisen.
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