OLG Köln - Beschluß vom 18.12.1996
7 U 123/96
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; GVG § 119 ; ZPO § 281 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 1351

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist in Baulandsachen

OLG Köln, Beschluß vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 7 U 123/96

DRsp Nr. 1997/5284

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist in Baulandsachen

»Ist der Instanzenzug durch eine Spezialvorschrift (hier: § 2 der Verordnung vom 21.10.1994 betreffend Berufungen in Baulandsachen, GVBl. NW 1994, 961) abweichend von den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgestezes geregelt und kann die Kenntnis dieser Spezialvorschrift bei Parteien und Rechtsanwälten nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, so ist es mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Grundsatz, daß der Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschwert werden darf, unvereinbar, die bei dem an sich zuständigen Oberlandesgericht eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen. In diesem Fall hat vielmehr in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO eine Verweisung an das zuständige Rechtsmittelgericht zu erfolgen.«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; GVG § 119 ; ZPO § 281 ;

Gründe:

Nach § 2 der Verordnung über die Zusammenfassung der Baulandsachen vom 21.10.1994 (GVBl NRW 1994, 961) ist das Oberlandesgericht Hamm für die Entscheidung über die Berufung zuständig, denn das Verfahren ist nach Inkrafttreten der genannten Verordnung am 01.01.1995 anhängig geworden (§§ 3, 5 der Verordnung).

Auf Antrag der Beteiligten zu 1) ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das Oberlandesgericht Hamm zu verweisen.