1. Auf Antrag der Klägerin ist die Frist zur Begründung ihrer Berufung zunächst bis zum 29. Januar 1999 verlängert worden. Mit Schriftsatz von diesem Tage hat sie mit Einverständnis des Beklagten eine weitere Fristverlängerung beantragt, die ihr auch bewilligt worden ist. Allerdings ist die weitere Fristverlängerung nicht, wie von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt, der den Antrag nicht selbst unterschrieben hatte, beabsichtigt und bei dessen Mitarbeiterin veranlaßt, bis zum 15. Februar, sondern nur bis zum 5. Februar gewährt worden. Dies beruhte darauf, daß im Schriftsatz der Klägerin versehentlich der 5. Februar als das beantragte Fristende angegeben worden war.
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