BGH - Beschluß vom 04.05.2000
VII ZB 24/99
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 519 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen eines Schreibfehlers im Verlängerungsantrag

BGH, Beschluß vom 04.05.2000 - Aktenzeichen VII ZB 24/99

DRsp Nr. 2000/5213

Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen eines Schreibfehlers im Verlängerungsantrag

Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht nicht auf einem Fehler des Prozeßbevollmächtigten, sondern auf einem bloßen Büroversehen, wenn eine ansonsten zuverlässige Büroangestellte wegen eines Schreibfehlers in einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist das beantragte Ende der verlängerten Frist falsch, nämlich zehn Tage vor dem beabsichtigten Ende, aufnimmt, die Notierung im Fristenkalender aber entsprechend der beabsichtigten Fristverlängerung erfolgt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 519 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

1. Auf Antrag der Klägerin ist die Frist zur Begründung ihrer Berufung zunächst bis zum 29. Januar 1999 verlängert worden. Mit Schriftsatz von diesem Tage hat sie mit Einverständnis des Beklagten eine weitere Fristverlängerung beantragt, die ihr auch bewilligt worden ist. Allerdings ist die weitere Fristverlängerung nicht, wie von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt, der den Antrag nicht selbst unterschrieben hatte, beabsichtigt und bei dessen Mitarbeiterin veranlaßt, bis zum 15. Februar, sondern nur bis zum 5. Februar gewährt worden. Dies beruhte darauf, daß im Schriftsatz der Klägerin versehentlich der 5. Februar als das beantragte Fristende angegeben worden war.