I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von restlichem Architektenhonorar in Anspruch. Unter dem 22. Dezember 2003 erstellte er unter Berücksichtigung der von den Beklagten erbrachten Abschlagszahlungen seine Schlussrechnung (Bl. 114). Die darin ausgewiesene Restforderung in Höhe von 23.751,94 EUR brutto bildet den Gegenstand des Rechtsstreits.
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