I. Aus dem Inhalt der Akten ergibt sich der folgende unstreitige, vom Landgericht nicht im einzelnen dargestellte Sachverhalt:
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, die mit Teilungserklärung vom 2. Mai 1973/12. Juli 1973 geschaffen worden ist und aus 7 Wohneinheiten und 2 Teileigentumseinheiten (Garagen) besteht.
Unter § 7 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung heißt es wie folgt:
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