LAG Thüringen - Beschluss vom 10.10.2018
6 TaBV 11/17
Normen:
BetrVG § 19; WO § 3 Abs. 2 Nr. 8; WO § 6 Abs. 1; BGB § 187; BGB § 193; ZPO 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 19/17

Wiederholung einer verfahrensfehlerhaften Betriebsratswahl bei theoretisch möglichem anderen WahlergebnisÜberzeugungsbildung des Gerichts über den möglichen Wahlausgang ohne VerfahrensfehlerKeine überhöhten Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts über den möglichen Wahlausgang ohne Verfahrensfehler

LAG Thüringen, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 6 TaBV 11/17

DRsp Nr. 2019/8552

Wiederholung einer verfahrensfehlerhaften Betriebsratswahl bei theoretisch möglichem anderen Wahlergebnis Überzeugungsbildung des Gerichts über den möglichen Wahlausgang ohne Verfahrensfehler Keine überhöhten Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts über den möglichen Wahlausgang ohne Verfahrensfehler

1. Nach § 19 I letzter Halbs. BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (BAG 21.1.2009, 7 ABR 65/07 mwN).