BVerfG - Beschluß vom 09.03.1998
1 BvR 1041/92
Normen:
BauGB § 153 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 22.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O (B) 7/88
OLG Frankfurt/Main, vom 24.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U (Baul) 2/90
BGH, vom 09.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen III ZR 167/91

Willkürverbot und rechtliches Gehör im Rahmen des Zivilrechtsstreits

BVerfG, Beschluß vom 09.03.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 1041/92

DRsp Nr. 2004/15317

Willkürverbot und rechtliches Gehör im Rahmen des Zivilrechtsstreits

1. Die Willkürgrenze wäre erst überschritten, wenn die Gründe der Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängte, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. 2. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte zwar, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; sie sind jedoch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann deshalb nur festgestellt werden, wenn er sich aus den besonderen Umständen deutlich ergibt.

Normenkette:

BauGB § 153 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) - ÄndG -, die gemäß Art. 8 ÄndG auch für dieses Verfahren gelten. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).