OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.06.2006
3 L 91/00
Normen:
BauGB § 35 ; BImSchG § 3 ; LBauO M-V a.F. § 2 ; LBauO M-V a.F. § 6 ; LBauO M-V a.F. § 7 ; LBauO M-V a.F. § 66 ; LBauO M-V a.F. § 68 ; LBauO M-V a.F. § 83 ; BauPrüfO M-V M-V a.F.;
Fundstellen:
DÖV 2007, 393
UPR 2007, 279
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 21.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 2832/96

Windkraftanlage, Abstandfläche, Bauvorbescheid

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 3 L 91/00

DRsp Nr. 2008/2567

Windkraftanlage, Abstandfläche, Bauvorbescheid

»1. Jedenfalls wenn ein Wohnhaus im Abstand von ca. 500 m vom vorgesehenen Standort der Windkraftanlagen im Einwirkungsbereich der Anlage steht, gehört zu den notwendigen Bauvorlagen eine Immissionsprognose. 2. Soll eine erforderliche Abstandfläche auf einem anderen Grundstück liegen, muss nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V a.F. eine Baulast eingetragen sein. Bei Erteilung der Baugenehmigung muss zumindest eine entsprechende bindende Erklärung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben sein. 3. In dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids muss die zur Vorabentscheidung gestellte Frage eines Bauvorhabens so gefasst (bestimmt) sein, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann; es genügt nicht die Angabe "Windkraftanlage".«

Normenkette:

BauGB § 35 ; BImSchG § 3 ; LBauO M-V a.F. § 2 ; LBauO M-V a.F. § 6 ; LBauO M-V a.F. § 7 ; LBauO M-V a.F. § 66 ; LBauO M-V a.F. § 68 ; LBauO M-V a.F. § 83 ; BauPrüfO M-V M-V a.F.;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Errichtung zweier Windkraftanlagen vom Typ Vestas V 39/500 bzw. 42/600 kW auf den Flurstücken 232 und 274 der Flur 13, Gemarkung X.