Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung für Windenergieanlagen.
Die Klägerin betreibt in G. einen im Jahr 1970 genehmigten Verkehrslandeplatz, wo sie Personen- und Frachtverkehr am Boden abwickelt nebst einem luftfahrttechnischen Unternehmen (Werft- und Garantiearbeiten, Ersatzteilversorgung). Der Landeplatz ist ferner Sitz eines Schwesterunternehmens der Klägerin, der die gewerbliche Beförderung von Personen und Sachen betreibenden H., welche als Service-Center auch Vertretung der "I." (Garantieleistungen, Ersatzteilversorgung) ist. Für den Landeplatz ist gemäß §
Die Gemeinde G. hat mit der 60. Änderung ihres Flächennutzungsplans (veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 8 vom 26.2.1999) drei Bereiche (J., K., L.) als Sonderbaugebiete "Windenergieanlagen" ausgewiesen.
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