A.
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung restlichen Architektenhonorars aus abgetretenem Recht.
Der Beklagte schloss mit der Zedentin, der Fa. Architekturbild und Planungsbüro U... Dipl.-Ing. N. H... GmbH, am 05.03.2001 einen schriftlichen Architektenvertrag über den Erweiterungsbau und die Modernisierung des Deutsch-Polnischen Gymnasiums in L... Dabei handelte es sich um die Gebäude A und E.
Die Parteien schlossen einen Staffelvertrag, in dem es in Ziffer 3.1 heißt:
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach 3.2.
Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahmen weitere Leistungen nach 3.3 bis 3.5 - einzeln oder im ganzen - zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung.
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