OLG Rostock - Urteil vom 07.11.2007
2 U 2/07
Normen:
BGB § 631 ; HOAI § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2008, 328

Wirksam vereinbarte Honorarvereinbarung mit Architekten bereits vor verbindlich erfolgter Auftragserteilung

OLG Rostock, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 2 U 2/07

DRsp Nr. 2008/5850

Wirksam vereinbarte Honorarvereinbarung mit Architekten bereits vor verbindlich erfolgter Auftragserteilung

»Eine Honorarvereinbarung mit einem Architekten kann auch durch schriftliche Vereinbarung vor verbindlicher Beauftragung wirksam geschlossen werden. Es ist zu ihrer Wirksamkeit nicht erforderlich, dass Beauftragung und schriftliche Honorarvereinbarung zeitlich zusammenfallen.«

Normenkette:

BGB § 631 ; HOAI § 4 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung restlichen Architektenhonorars aus abgetretenem Recht.

Der Beklagte schloss mit der Zedentin, der Fa. Architekturbild und Planungsbüro U... Dipl.-Ing. N. H... GmbH, am 05.03.2001 einen schriftlichen Architektenvertrag über den Erweiterungsbau und die Modernisierung des Deutsch-Polnischen Gymnasiums in L... Dabei handelte es sich um die Gebäude A und E.

Die Parteien schlossen einen Staffelvertrag, in dem es in Ziffer 3.1 heißt:

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach 3.2.

Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahmen weitere Leistungen nach 3.3 bis 3.5 - einzeln oder im ganzen - zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung.