LAG Hamm - Urteil vom 22.09.2006
13 Sa 891/06
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 2 Ca 1193/05 - 13.04.2006,

Wirksame Kündigung während der Probezeit - unsubstantiierte Darlegung des Arbeitnehmers zum Vorhandensein eines Betriebsrates

LAG Hamm, Urteil vom 22.09.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 891/06

DRsp Nr. 2007/942

Wirksame Kündigung während der Probezeit - unsubstantiierte Darlegung des Arbeitnehmers zum Vorhandensein eines Betriebsrates

1. Auf § 102 Abs. 1 BetrVG kann sich der gekündigte Arbeitnehmer nicht berufen, wenn er als insoweit darlegungspflichtige Partei nicht ausreichend Tatsachen für das Bestehen eines Betriebsrates im Betrieb der Arbeitgeberin vorträgt. 2. Wird die Existenz eines Betriebsrates durch die Arbeitgeberin von Anbeginn an in Abrede gestellt und von ihr (unbestritten) vorgetragen, man habe sich eines Arbeitsvertragsvordrucks bedient und insoweit gar keine rechtsverbindliche Erklärung abgeben wollen, reicht allein der Hinweis des Arbeitnehmers auf den Einleitungssatz des geschlossenen Arbeitsvertrages nicht aus; der Arbeitnehmer hat vielmehr weitere Tatsachen zur Existenz eines gewählten und funktionsfähigen Betriebsrates vorzutragen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer während der ersten sechs Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen arbeitgeberseitigen, ordentlichen Kündigung.

Der 39 Jahre alte Kläger trat mit Wirkung ab 01.03.2005 als Fertigungsleiter/Meister zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 3.500,00 EUR in die Dienste der Beklagten, bei der mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind.