Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs.
Der 45-jährige, unverheiratete, einem minderjährigen Sohn unterhaltsverpflichtete Kläger war vom 01. November 2000 bis 30. September 2003 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt. Mit einem weiteren Vertrag vom 05. August 2003 vereinbarten die Parteien für die Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2003 eine (weitere) befristete Beschäftigung des Klägers. Als Befristungsgrund wurde im Arbeitsvertrag angegeben, dass die Haushaltsmittel (Projektmittel) nur für die Zeit bis 31. Dezember 2003 bewilligt wurden; insoweit wird auf den Arbeitsvertrag Bl. 7, 8 d.A. Bezug genommen.
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