LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.07.2006
3 Sa 1546/05
Normen:
BGB § 105 Abs. 2 § 166 Abs. 2 § 779 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 656/04

Wirksamer Abschluss eines Prozessvergleichs durch Prozessbevollmächtigten in Anwesenheit des Auftraggebers - wirksame Vertretererklärung bei zeitweiliger Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen - Darlegungslast zur vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.07.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 1546/05

DRsp Nr. 2007/885

Wirksamer Abschluss eines Prozessvergleichs durch Prozessbevollmächtigten in Anwesenheit des Auftraggebers - wirksame Vertretererklärung bei zeitweiliger Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen - Darlegungslast zur vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit

1. Zum Begriff der Weisung in § 166 Abs. 2 BGB. 2. Die vorübergehende Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen ist für die Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB ohne Bedeutung, solange sie nicht in bösgläubiger Weise zur Umgehung des Schutzes des Geschäftsgegners eingesetzt wird. 3. Zur Darlegungslast bei vorübergehender Geschäftsunfähigkeit.«

Normenkette:

BGB § 105 Abs. 2 § 166 Abs. 2 § 779 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs.

Der 45-jährige, unverheiratete, einem minderjährigen Sohn unterhaltsverpflichtete Kläger war vom 01. November 2000 bis 30. September 2003 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt. Mit einem weiteren Vertrag vom 05. August 2003 vereinbarten die Parteien für die Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2003 eine (weitere) befristete Beschäftigung des Klägers. Als Befristungsgrund wurde im Arbeitsvertrag angegeben, dass die Haushaltsmittel (Projektmittel) nur für die Zeit bis 31. Dezember 2003 bewilligt wurden; insoweit wird auf den Arbeitsvertrag Bl. 7, 8 d.A. Bezug genommen.