LAG Hamm - Beschluss vom 29.09.2006
10 TaBV 5/06
Normen:
ArbZG § 3 ; BetrVG § 76 § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 ; TzBfG § 4 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 28/05

Wirksamer Einigungsstellenspruch zur Flexibilisierung der Arbeitszeit - Gleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten - eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung der Einigungsstelle

LAG Hamm, Beschluss vom 29.09.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 5/06

DRsp Nr. 2007/937

Wirksamer Einigungsstellenspruch zur Flexibilisierung der Arbeitszeit - Gleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten - eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung der Einigungsstelle

1. Von welcher Stunde an Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind und damit Mehrarbeit vorliegt, ist den Tarifvertragsparteien oder Betriebsparteien überlassen. 2. Eine Ungleichbehandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG liegt nur dann vor, wenn bei gleicher Anzahl von Stunden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung; erhalten Teilzeitbeschäftigte für die gleiche Anzahl geleisteter Arbeitsstunden die gleiche Gesamtvergütung wie Vollzeitbeschäftigte, besteht keine Ungleichbehandlung 3. Eine Ermessensentscheidung der Einigungsstelle kann nur daraufhin überprüft werden, ob sie die Grenzen des ihr zustehenden Ermessenes überschritten hat; hält sich der Spruch der Einigungsstelle innerhalb des gesetzlichen Ermessensrahmens, hat das Gericht ihn hinzunehmen. 4. Bei ihrer Entscheidung, wie die Arbeitszeiten im Betrieb der Arbeitgeberin zu flexibilisieren sind, kann die Einigungsstelle auch die schlechte Termintreue der Kunden und das Problem der jahreszeitbedingten Auslastungsschwankungen berücksichtigten.

Normenkette: