OLG München - Beschluss vom 09.04.2018
13 U 4710/16 Bau
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634a Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 54 O 2361/14

Wirksamkeit der Abnahme von Gemeinschaftseigentum

OLG München, Beschluss vom 09.04.2018 - Aktenzeichen 13 U 4710/16 Bau

DRsp Nr. 2018/8468

Wirksamkeit der Abnahme von Gemeinschaftseigentum

Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestellten Erstverwalter oder einen von diesem bestimmten Baufachmann ermöglicht, ist unwirksam (OLG München - 28 U 2388/16 - 06.12.2016).

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 04.11.2016, Az. 54 O 2361/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Der Beklagten wird anheim gestellt, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

3.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634a Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A.