AG Bonn - Urteil vom 24.01.2012
107 C 171/11
Normen:
RDG § 2; RDG § 3; RDG § 5 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Wirksamkeit der Abtretung eines Anspruches auf Erstattung der Gutachterkosten gegen die Haftpflichtversicherung eines Unfallschädigers

AG Bonn, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen 107 C 171/11

DRsp Nr. 2013/8622

Wirksamkeit der Abtretung eines Anspruches auf Erstattung der Gutachterkosten gegen die Haftpflichtversicherung eines Unfallschädigers

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 245,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

RDG § 2; RDG § 3; RDG § 5 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Darstellung entfällt gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 245,37 Euro aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 115 Abs. 1 VVG i. V. m. § 398 BGB.

1.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Abtretung des Anspruches auf Erstattung der Gutachterkosten gegen die Beklagte durch die Geschädigte ist wirksam.

a.