BAG - Beschluss vom 21.03.2018
10 ABR 62/16
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 5; ArbGG § 97 Abs. 5; ArbGG § 98; Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1; Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 9; Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) § 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 13; Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) § 7 Abs. 2 i.V.m. Anlage 27; Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) § 13; GWB § 87 S. 2; TVG § 5; VwGO § 47;
Fundstellen:
AP TVG § 5 Nr. 40
AuR 2018, 259
AuR 2018, 441
BAGE 162, 166
BB 2018, 1779
BB 2018, 2231
EzA ArbGG 1979 § 98 n.F. Nr. 10
EzA TVG § 5 Nr. 18
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 16 vom 21.03.2018
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BVL 5007/15
LAG Berlin-Brandenburg, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BVL 5003/16
LAG Berlin-Brandenburg, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BVL 5004/16
LAG Berlin-Brandenburg, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BVL 5005/16

Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im BaugewerbeÖffentliches Interesse als einzige Voraussetzung einer Allgemeinverbindlicherklärung von TarifverträgenAllgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages über eine gemeinsame EinrichtungAntragsbefugnis für ein Verfahren auf Anerkennung eines Tarifvertrages als allgemeinverbindlichRechtsfolge der Unwirksamkeit einzelner Tarifnormen auf den Bestand des gesamten TarifvertragesTariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der Tarifparteien des BaugewerbesErteilung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages nur im Einvernehmen mit dem TarifausschussÜberwiegende Bedeutung eines Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich

BAG, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 10 ABR 62/16

DRsp Nr. 2018/4336

Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe Öffentliches Interesse als einzige Voraussetzung einer Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages über eine gemeinsame Einrichtung Antragsbefugnis für ein Verfahren auf Anerkennung eines Tarifvertrages als allgemeinverbindlich Rechtsfolge der Unwirksamkeit einzelner Tarifnormen auf den Bestand des gesamten Tarifvertrages Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der Tarifparteien des Baugewerbes Erteilung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages nur im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss Überwiegende Bedeutung eines Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich

1. Einzige materielle Voraussetzung für den Erlass einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1 TVG ist, dass diese im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Dabei wird der Grundtatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG durch die Regelbeispiele in Satz 2 konkretisiert. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen eines Regelbeispiels erfüllt, wird das Bestehen eines öffentlichen Interesses gesetzlich vermutet. In einem solchen Fall müssen besondere Umstände oder gewichtige entgegenstehende Interessen vorliegen, um ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung zu verneinen.