OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.01.2018
13 U 165/16
Normen:
BGB § 134; BGB § 817; BDSG § 28; UWG § 7;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 272/11

Wirksamkeit der Veräußerung von Adressdaten an einen Dritten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2018 - Aktenzeichen 13 U 165/16

DRsp Nr. 2018/1828

Wirksamkeit der Veräußerung von Adressdaten an einen Dritten

1. Zur Nichtigkeit des Vertrages, mit dem der Insolvenzverwalter einer Adresshandelsfirma Adressdaten an einen Dritten verkauft, wegen Verstoßes gegen § 28 Abs. 3 BDSG und § 7 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 UWG.2. Zur Anwendbarkeit des sog. Listenprivilegs nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG3. Zur Frage der Erteilung einer wettbewerbsrechtlichen Einwilligung der Adressinhaber im Rahmen von AGB4. Zum Ausschluss des Rückforderungsanspruchs des Käufers eines nichtigen Adresshandelsvertrages hinsichtlich des Kaufpreises wegen § 817 Satz 2 BGB

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.7.2016 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 16. Zivilkammer - 4. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der Kosten der Streithelferin hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten bzw. der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.