Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.7.2016 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 16. Zivilkammer - 4. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der Kosten der Streithelferin hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten bzw. der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|