Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen verschiedener Baumängel. Die Beklagte fordert mit der Widerklage restlichen Werklohn.
Die Beklagte errichtete für die Kläger aufgrund Bauvertrages vom 7. Dezember 1990 zu einem Festpreis ein Wohnhaus mit Garage. In dem Vertrag hieß es u.a.:
"Wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind ... die
Der Vertrag sah ferner vor:
"Sonderwünsche sind nur bis zur Werkplanung M 1 : 50 möglich und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, die Gegenstand dieses Vertrages wird."
Schließlich enthielt der Vertrag in § 4 folgende Regelung:
"Die Kündigung ist nur aus wichtigen Gründen möglich. ... Ist die Kündigung erfolgt, so sind die ausgeführten Bauleistungen nach Einheitspreisen abzurechnen. Ebenso werden die erbrachten Architektenleistungen nach der HOAI abgerechnet."
Das Haus wurde am 5. Februar 1992 abgenommen. Der vereinbarte Werklohn wurde bis auf 16.162,90 DM bezahlt, die Gegenstand der Widerklage wurden.
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