BGH - Versäumnisurteil vom 28.11.2002
VII ZR 4/00
Normen:
AGBG § 9 ; VOB/B § 13 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 380
MDR 2003, 327
NJW 2003, 1321
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Wirksamkeit der VOB/B/B bei vorrangig vereinbarten Vertragsbedingungen

BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen VII ZR 4/00

DRsp Nr. 2003/132

Wirksamkeit der VOB/B/B bei vorrangig vereinbarten Vertragsbedingungen

»Zur Frage des Eingriffs in den Kernbereich der VOB/B durch vorrangig vereinbarte Vertragsbedingungen.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; VOB/B § 13 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen verschiedener Baumängel. Die Beklagte fordert mit der Widerklage restlichen Werklohn.

Die Beklagte errichtete für die Kläger aufgrund Bauvertrages vom 7. Dezember 1990 zu einem Festpreis ein Wohnhaus mit Garage. In dem Vertrag hieß es u.a.:

"Wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind ... die VOB Teil B in der jeweils letzten Fassung."

Der Vertrag sah ferner vor:

"Sonderwünsche sind nur bis zur Werkplanung M 1 : 50 möglich und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, die Gegenstand dieses Vertrages wird."

Schließlich enthielt der Vertrag in § 4 folgende Regelung:

"Die Kündigung ist nur aus wichtigen Gründen möglich. ... Ist die Kündigung erfolgt, so sind die ausgeführten Bauleistungen nach Einheitspreisen abzurechnen. Ebenso werden die erbrachten Architektenleistungen nach der HOAI abgerechnet."

Das Haus wurde am 5. Februar 1992 abgenommen. Der vereinbarte Werklohn wurde bis auf 16.162,90 DM bezahlt, die Gegenstand der Widerklage wurden.