LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.10.2018
8 Sa 27/18
Normen:
BGB § 315 Abs. 3; BGB § 612 a; GewO § 106 S. 1; LPersVG-RP § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 832/17

Wirksamkeit des Entzugs der Betriebsleitung der kreiseigenen Entsorgungseinrichtungen wegen Schwierigkeiten in der Kommunikation

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 27/18

DRsp Nr. 2019/1514

Wirksamkeit des Entzugs der Betriebsleitung der kreiseigenen Entsorgungseinrichtungen wegen Schwierigkeiten in der Kommunikation

Der Entzug der Betriebsleitung der kommunalen Entsorgungseinrichtungen stellt eine von § 106 Abs. 1 GewO gedeckte Personalmaßnahme dar, die auch billigem Ermessen entspricht, wenn eine Konfliktlage hinsichtlich der Kompetenzen der Betriebsleitung entstanden ist und die Maßnahme der Auflösung dieser Konfliktlage dient.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 5. Dezember 2017, Az.: 8 Ca 832/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3; BGB § 612 a; GewO § 106 S. 1; LPersVG-RP § 78 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Personalmaßnahme (Entzug der Betriebsleitung der kreiseigenen Entsorgungseinrichtungen).

1. 2. 1. 2.