BGH - Urteil vom 10.10.1996
VII ZR 224/95
Normen:
AGBG §§ 9 Abs. 1, 10 Nr.1;
Fundstellen:
DB 1997, 371
WuM 1997, 76
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses der fiktiven Abnahme

BGH, Urteil vom 10.10.1996 - Aktenzeichen VII ZR 224/95

DRsp Nr. 1997/7052

Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses der fiktiven Abnahme

»Bei der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages enthaltenen Klausel: "Die Leistungen des AN bedürfen einer förmlichen Abnahme durch die DS (= AG), die im Zeitpunkt der Übergabe des Hauses - bei Eigentumswohnungen bei Übergabe des Gemeinschaftseigentumes - an den bzw. die Kunden der DS erfolgt. Die Regelungen der VOB/B/§ 12/5 werden ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso wie Teilabnahmen." ist der in Satz 2 geregelte Ausschluß der fiktiven Abnahme wirksam, unabhängig davon, daß Satz 1, soweit die Abnahme der Werkleistung bei Übergabe des Hauses an den Kunden erfolgen soll, nach §§ 9, 10 Nr. 1 AGBG unwirksam ist.«

Normenkette:

AGBG §§ 9 Abs. 1, 10 Nr.1;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten zu 1 Gewährleistungsansprüche aus abgetretenem Recht geltend.

Der Kläger erteilte 1982 der Firma D. St. GmbH & Co. KG (künftig: Fa. DS) den Auftrag, ein schlüsselfertiges Wohnhaus auf seinem Grundstück zum Festpreis von rund 470.000 DM zu errichten. Die Fa. DS vergab die Rohbauarbeiten im März 1983 an die Beklagte zu 1. Vertragsgrundlagen waren u.a. die Vertragsbedingungen für Bauleistungen der Fa. DS sowie teilweise die VOB/B. Nr. 8 dieser Vertragsbedingungen lautet wie folgt: