OLG Köln - Urteil vom 22.11.2018
12 U 103/17
Normen:
BGB § 164; BGB § 676b; EGBGB Art. 248 § 7; EGBGB Art. 248 § 10; EGBGB Art. 248 § 14;
Fundstellen:
GmbHR 2019, 355
ZIP 2019, 1619
ZInsO 2019, 1907
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 241/16

Wirksamkeit des Handelns des Geschäftsführers einer GmbH unter falschen Personalien

OLG Köln, Urteil vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 12 U 103/17

DRsp Nr. 2019/3884

Wirksamkeit des Handelns des Geschäftsführers einer GmbH unter falschen Personalien

1. Wird eine Person unter Verwendung falscher Personalien zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt, so ist für Willenserklärungen, die diese Person im Rechtsverkehr namens der GmbH angibt, wegen der Frage der Vertretungsmacht nicht auf den Inhaber der verwendeten Personendaten, sondern unabhängig von den verwendeten Daten darauf abzustellen, ob die im Rechtsverkehr auftretende Person mit derjenigen identisch ist, die zum Geschäftsführer bestellt worden ist.2. Der Einwendungsausschluss gemäß § 676 b BGB greift, wenn ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang nicht innerhalb der Ausschlussfrist von 13 Monaten des § 676b Abs. 2 S. 1 BGB angezeigt wird. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Belastung, sofern der Zahlungsdienstleister seinen Informationspflichten gemäß Art. 248 §§ 7, 10, 14 EGBGB nachgekommen ist, sonst mit dem Tag der Unterrichtung (§ 676b Abs. 2 S. 2 BGB), wobei die Beweislast für die Voraussetzungen der Präklusion beim Zahlungsdienstleister liegt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das das am 01.03.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (Az. 2 O 241/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger