LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.08.2018
5 Sa 488/17
Normen:
BGB § 611; AGG § 17 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 948/17
ArbG Koblenz, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 939/14

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 488/17

DRsp Nr. 2019/941

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung

Eine Ausschlussfristenregelung in einem Formulararbeitsvertrag, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden, ist wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen das Tansparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2017, Az. 11 Ca 948/17, aufgehoben und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 9. September 2015, Az. 11 Ca 939/14, in vollem Umfang abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; AGG § 17 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Differenzlohn (zweitinstanzlich für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 31.12.2012) und eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu zahlen.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 1. 2.