LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.08.2018
5 Sa 489/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 611a; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 949/17
ArbG Koblenz, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1001/14

Wirksamkeit einer Ausschlussfristenregelung in einem Formulararbeitsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 489/17

DRsp Nr. 2019/942

Wirksamkeit einer Ausschlussfristenregelung in einem Formulararbeitsvertrag

Eine Ausschlussfristenregelung in einem Formulararbeitsvertrag, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden, ist nicht mangels hinreichender Transparenz unwirksam und hält auch im Übrigen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2017, Az. 11 Ca 949/17, aufgehoben und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. Oktober 2015, Az. 11 Ca 1001/14, in vollem Umfang abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Von den Gerichtskosten zweiter Instanz hat die Klägerin 90 % und die Beklagte zu 2) 10 % zu tragen. Die Klägerin und die Beklagte zu 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz selbst; die Klägerin hat diejenigen der Beklagten zu 1) voll zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 611a; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

1. a) (1) (2) (3) (4) (5) b) c) d) e) 2. 3. 4. 5. 6. a) b) c) I. II. III. I. 1. 2. 3. 4. a) b) c) II. III.