LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.08.2012
10 Sa 395/12
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 3755/11

Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung; Verzehr von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Lebensmitteln

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.08.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 395/12

DRsp Nr. 2013/5888

Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung; Verzehr von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Lebensmitteln

1. Nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung oder Straftat, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung können einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigten Arbeitnehmer darstellen.2. Besteht der dringende Verdacht, dass sich der Arbeitnehmer aus dem Lebensmittelvorrat des Arbeitgebers bedient, in dem er dazu ansetzt, diese zu verzehren, ist eine Verdachtskündigung gerechtfertigt.3. Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei um rücklaufende Ware gehandelt hat, die der Vernichtung zuzuführen war und von daher für den Arbeitgeber keinen eigenständigen Wert mehr darstellte.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18.01.2012 - 22 Ca 3755/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche fristlose Kündigung oder hilfsweise durch eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist beendet wurde, sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.