Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Marktstraße 26 in B. -F., welches im Jahre 1990 die Flurstücksbezeichnung 87/1 trug. Er begehrt die Löschung einer von seinem Rechtsvorgänger (Bruder) im Jahre 1990 zugunsten des südlichen Nachbargrundstücks eingetragenen Baulast unter anderem mit der Begründung, diese sei zu unbestimmt, abweichend von der Bestellung eingetragen worden, unwirksam, weil im Bereich der belasteten Fläche noch ein Gebäude stehe, und schließlich einem Kondiktionsanspruch ausgesetzt, weil die ihn begünstigende, korrespondierende Baulast zu Lasten des Grundstücks des Beigeladenen nicht eingetragen worden sei.
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