BAG - Urteil vom 01.12.1992
1 AZR 234/92
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 ; BRTV-Bau § 5 Nr. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 77 BetrVG 1972
BB 1993, 796
DB 1993, 2291
EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 50
NZA 1993, 614
AuA 1994, 61
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bocholt - Urteil vom 14. August 1991 - 4 Ca 765/91 -,
LAG Hamm, vom 28.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1503/91

Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung - Vorrang des Tarifvertrages

BAG, Urteil vom 01.12.1992 - Aktenzeichen 1 AZR 234/92

DRsp Nr. 1998/7318

Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung - Vorrang des Tarifvertrages

»§ 5 Nr. 3 Abs. 2 BRTV-Bau schließt eine Regelung der Vergütung für die außerhalb der Arbeitszeit erfolgende Beförderung von Arbeitskollegen in einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug zur Baustelle durch Betriebsvereinbarung nicht aus.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 ; BRTV-Bau § 5 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung für die Beförderung von Mitarbeitern zur Baustelle.

Der 1936 geborene Kläger ist seit dem 12. Juni 1980 als Maurer bei dem beklagten Bauunternehmen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der - auch allgemeinverbindliche - Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) Anwendung. Der Kläger ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten bestehenden Betriebsrats.

Am 20. November 1990 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat folgende Betriebsvereinbarung:

"Vereinbarung

Es wird vereinbart, daß die jeweiligen Fahrer eines vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeuges, die Mitarbeiter zu einer auswärtigen Baustelle befördern, für die Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt folgende Pauschalen täglich erhalten:

bis 50 km einfache Strecke, wie z.B. Wesel, Emmerich, Dinslaken DM 19,00

bis 75 km einfache Strecke, wie z.B. Duisburg, Oberhausen DM 28,50