OLG Stuttgart - Urteil vom 18.09.2018
6 U 209/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 495; BGB § 499 Abs. 1; BGB § 506 S. 2; BGB § 138 Abs. 1; BGB 312d Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 165/15

Wirksamkeit einer Fördervereinbarung über die Gewährung laufender Geldleistungen zur Finanzierung eines Studiums mit variabler, vom beruflichen Erfolg abhängiger Rückzahlung

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 6 U 209/17

DRsp Nr. 2019/226

Wirksamkeit einer "Fördervereinbarung" über die Gewährung laufender Geldleistungen zur Finanzierung eines Studiums mit variabler, vom beruflichen Erfolg abhängiger Rückzahlung

1. Ein "Fördervertrag", der die Gewährung laufender Geldleistung zur Finanzierung eines Studiums beinhaltet und mit dem nach Abschluss des Studiums von der erzielten Vergütung abhängige Gegenleistungen vereinbart werden, ist rechtlich nicht als Darlehensvertrag einzuordnen, da die Bemessung der Gegenleistung nicht allein unter Anknüpfung an die Möglichkeit des Gebrauchs des überlassenen Kapitals, sondern vor allem an beruflichen Erfolg des Empfängers. 2. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit kann daher Maßstab nicht ein marktüblicher Zins sein. 3. Da es sich nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt, besteht auch kein Widerrufsrecht gem. § 312d Abs. 1 BGB.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.1.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. 4.