OLG Köln - Urteil vom 03.11.1999
26 U 14/99
Normen:
HOAI § 4 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
IBR 2000, 83

Wirksamkeit einer Pauschalpreisvereinbarung mit einem Statiker

OLG Köln, Urteil vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 26 U 14/99

DRsp Nr. 2000/5435

Wirksamkeit einer Pauschalpreisvereinbarung mit einem Statiker

1. Auch wenn Honorarvereinbarungen zu niedrigeren Sätzen als nach der HOAI unwirksam sind, so ist es dem Ingenieur doch verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit einer Pauschalpreisvereinbarung zu berufen, wenn der Auftraggeber sich darauf eingerichtet hat und die Zahlung des Differenzbetrages nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht gefordert werden kann. 2. Das Vertrauen des Auftraggebers ist hingegen nicht schutzwürdig, wenn er selbst über Kenntnisse der HOAI verfügt. 3. Die Schutzwürdigkeit des Auftraggebers folgt auch nicht daraus, daß er im Falle der Kenntnis von der Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung den Auftrag zu genau diesem Preis an einen anderen Ingenieur vergehen hätte, da auch dieser Vertrag nichtig gewesen wäre.

Normenkette:

HOAI § 4 ; BGB § 242 ;
Fundstellen
IBR 2000, 83