OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.05.2018
11 U 26/13 (Kart)
Normen:
GWB § 19; GWB § 20;
Fundstellen:
WRP 2018, 1401
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 12/11

Wirksamkeit einer Preisvereinbarung mit einem marktbeherrschenden Unternehmen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.05.2018 - Aktenzeichen 11 U 26/13 (Kart)

DRsp Nr. 2018/15386

Wirksamkeit einer Preisvereinbarung mit einem marktbeherrschenden Unternehmen

War der einzige Anbieter einer Ware bzw. Dienstleistung zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Rahmenvertrages Normadressat der §§ 19, 20 GWB, weil sein Wettbewerbsverhalten zu diesem Zeitpunkt nicht durch eine Angebotsumstellungsflexibilität von anderen Unternehmen kontrolliert wurde, und wurden in diesem Rahmenvertrag missbräuchlich überhöhte Preise vereinbart, so umfasst der Preiserhöhungsmissbrauch auch alle auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages getätigten späteren Bestellungen, sofern der Vertragspartner für diese konkreten Bestellungen keine Möglichkeit hatte, seinen Bedarf bei einem Wettbewerber zu decken. Darauf, ob es zum Zeitpunkt dieser Bestellungen Unternehmen gegeben hätte, die bereit und in der Lage waren, ihre Produktion kurzfristig und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand umzustellen, kommt es nicht an (Fortführung von OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2010, 11 U 37/09 (Kart)).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 12.12.2012, Az. 3-08 O 12/11, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.