BGH - Beschluß vom 18.01.2000
KVR 23/98
Normen:
Bln VergabeG (v. 9. Juli 1999 GVBl. S. 369) § 1 Abs. 1 S. 2; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12, Art. 9 Abs. 3 ; GWB § 20 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 97 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 20 GWB
BB 2000, 432
BauR 2000, 1736
DB 2000, 465
DVBl 2000, 1056
JZ 2000, 514
NJW 2000, 1288
NZA 2000, 327
WM 2000, 842
ZIP 2000, 426
ZfBR 2000, 316
Vorinstanzen:
KG,

Wirksamkeit einer Tariftreueerklärung - Tariftreueerklärung II

BGH, Beschluß vom 18.01.2000 - Aktenzeichen KVR 23/98

DRsp Nr. 2000/1039

Wirksamkeit einer Tariftreueerklärung - Tariftreueerklärung II

»a) Geht es um die Marktstellung eines Nachfragers von Bauleistungen, beschränkt sich der räumlich relevante Markt nicht auf das Gebiet, in dem die nachgefragte Leistung erbracht werden soll. Zum räumlich relevanten Markt gehören auch andere Nachfrager, soweit die von ihnen nachgefragten Leistungen aus der Sicht der Marktgegenseite als Ausweichmöglichkeit in Betracht kommen. b) Sind die öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe von Straßenbauleistungen bemüht, durch das Verlangen der Abgabe von Tariftreueerklärungen die heimischen Anbieter vor auswärtiger Konkurrenz zu schützen, kann dies darauf hindeuten, daß zwischen ihnen als Nachfragern kein wesentlicher Wettbewerb besteht. c) Die Praxis des Landes Berlin, nur an solche Unternehmen Straßenbauaufträge zu vergeben, die sich zur Einhaltung der geltenden Lohntarife verpflichten (sog. Tariftreueerklärung), verstößt - soweit es ohne eine gültige gesetzliche Grundlage geschieht - gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Vergabegesetzes mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, mit Art. 31 GG - i.V. mit § 5 TVG und i.V. mit § 20 Abs. 1 GWB - sowie mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist.«

Normenkette: