OLG Koblenz, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1453/01
LG Mainz, vom 10.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 92/99
Wirksamkeit einer Veränderungssperre bei Formfehler des Bebauungsplans; Voraussetzungen der Amtshaftung wegen verzögerter Erteilung der Baugenehmigung
BGH, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen III ZR 352/04
DRsp Nr. 2006/30333
Wirksamkeit einer Veränderungssperre bei Formfehler des Bebauungsplans; Voraussetzungen der Amtshaftung wegen verzögerter Erteilung der Baugenehmigung
»a) Zur Frage der Wirksamkeit einer Veränderungssperre, die der beabsichtigten Änderung eines Bebauungsplans dienen soll, wenn dieser wegen eines Formfehlers nichtig ist.b) Wird ein Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Verzögerung einer Baugenehmigung darauf gestützt, dass eine Veränderungssperre, auf der diese Verzögerung beruht, unwirksam sei, so hat das Amtshaftungsgericht, das die Sperre für wirksam hält, zu prüfen, ob der Anspruch sich (teilweise) daraus herleiten lässt, dass die zeitliche Geltungsdauer der Sperre nicht beachtet worden ist.«