BGH - Urteil vom 30.11.2006
III ZR 352/04
Normen:
BGB § 839 ; BauGB § 14 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 146
BGHZ 170, 99
BauR 2007, 864
DÖV 2007, 383
NVwZ 2007, 485
UPR 2007, 180
VersR 2007, 648
WM 2007, 458
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1453/01
LG Mainz, vom 10.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 92/99

Wirksamkeit einer Veränderungssperre bei Formfehler des Bebauungsplans; Voraussetzungen der Amtshaftung wegen verzögerter Erteilung der Baugenehmigung

BGH, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen III ZR 352/04

DRsp Nr. 2006/30333

Wirksamkeit einer Veränderungssperre bei Formfehler des Bebauungsplans; Voraussetzungen der Amtshaftung wegen verzögerter Erteilung der Baugenehmigung

»a) Zur Frage der Wirksamkeit einer Veränderungssperre, die der beabsichtigten Änderung eines Bebauungsplans dienen soll, wenn dieser wegen eines Formfehlers nichtig ist.b) Wird ein Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Verzögerung einer Baugenehmigung darauf gestützt, dass eine Veränderungssperre, auf der diese Verzögerung beruht, unwirksam sei, so hat das Amtshaftungsgericht, das die Sperre für wirksam hält, zu prüfen, ob der Anspruch sich (teilweise) daraus herleiten lässt, dass die zeitliche Geltungsdauer der Sperre nicht beachtet worden ist.«

Normenkette:

BGB § 839 ; BauGB § 14 ;

Tatbestand: