LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.05.2012
9 Sa 791/11
Normen:
BGB § 626; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 13 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 2 Ca 348/10 - 03.03.2011,

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung nach öffentlicher Herabwürdigung von Vorgesetzten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 791/11

DRsp Nr. 2013/4296

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung nach öffentlicher Herabwürdigung von Vorgesetzten

Die öffentliche Herabwürdigung von Vorgesetzten kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 3. März 2011 - 2 Ca 348/10 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 1/7, die Beklagte zu 6/7.

Die Revision wird für beide Parteien nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 13 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der 19XX geborene Kläger, Diplomingenieur, ist verheiratet und drei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Er ist seit 1. Juni 1991 bei der Beklagten beschäftigt und verdiente zuletzt monatlich EUR 7.000 brutto. Seit Ende 2006 ist er zunächst befristet, seit 1. April 2009 unbefristet Area Manager Middle East. Im Dezember 2009 veräußerte die Muttergesellschaft der Beklagten 82 % ihrer Anteile an der Beklagten an ein Unternehmen mit Sitz in A.