Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24.1.2012 - 4 Ca 5614/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 26 Siebenundzwanzigstel und die Beklagte zu einem Siebenundzwanzigstel zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Umfang der Arbeitszeit der Klägerin und die Zahlung von Schmerzensgeld.
Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Flugsicherheit tätig. Die am XXX geborene Klägerin ist seit 1. Februar 2005 als Bewachungskraft am A Flughafen bei der Beklagten zu einem Bruttostundenlohn von zuletzt 9,03 € beschäftigt. § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 7. Januar 2005 (Bl. 129-132 der Akten) lautet:
I. Regulärer Arbeitsort ist der Flughafen A.
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