LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.04.2018
2 Sa 392/17
Normen:
BGB § 288 Abs. 5; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 394; ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 850 c;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 295/17

Wirksamkeit einer Vertragsklausel zur Ableistung von MehrarbeitUnangemessene Benachteiligung durch eine Vertragsklausel zur Rückzahlung eines Weihnachtsgratifikation auch bei Ausscheiden aufgrund arbeitsgeberseitiger Veranlassung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 392/17

DRsp Nr. 2018/13831

Wirksamkeit einer Vertragsklausel zur Ableistung von Mehrarbeit Unangemessene Benachteiligung durch eine Vertragsklausel zur Rückzahlung eines Weihnachtsgratifikation auch bei Ausscheiden aufgrund arbeitsgeberseitiger Veranlassung

1. Ist im Arbeitsvertrag die regelmäßige Arbeitszeit mit mindestens 40 Stunden in der Woche ausgewiesen und sollen nach der Regelung des Folgesatzes aus Mehrarbeit bis zu 10 % der Wochenarbeitszeit keine zusätzlichen Ansprüche entstehen, sind für jeweils vier Wochenstunden Mehrarbeit über die vereinbarte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinaus keine zusätzlichen Vergütungsansprüche vereinbart. 2. Eine arbeitsvertragliche Vertragsklausel mit dem Inhalt, dass aus Mehrarbeit bis zu 10 % der vereinbarten Wochenarbeitszeit keine zusätzlichen Ansprüche entstehen können, betrifft nur die Gegenleistung (Vergütung oder bezahlter Freizeitausgleich) für die hiervon erfassten Überstunden, ohne zugleich die Anordnungsbefugnis der Arbeitgeberin zur Ableistung von Mehrarbeit zu regeln. Damit beinhaltet diese Klausel eine Hauptleistungsabrede, die nur die Gegenleistung der Arbeitgeberin für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung betrifft und ist von der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen.