OLG Brandenburg - Urteil vom 09.11.2018
4 U 49/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 640 Abs. 2; BGB § 641 Abs. 3; BGB § 339 Abs. 1 S. 1; VOB/B § 6 Nr. 2; VOB/B § 6 Nr. 4 Abs. 1a; VOB/B § 17 Nr. 3; VOB/B § 17 Nr. 6 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BauR 2019, 677
NJW 2019, 939
NZBau 2019, 366
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 251/13

Wirksamkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung in einem Bauvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 4 U 49/16

DRsp Nr. 2019/144

Wirksamkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung in einem Bauvertrag

1. Eine Vertragsstrafe von 0,2% je Kalendertag der schuldhaften Überschreitung der vereinbarten Fertigstellungsfrist ist ebenso unbedenklich wie die Anknüpfung an die Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen, sofern diese auf 5% der Bruttoauftragssumme begrenzt wird. 2. Die Vertragsstrafe ist jedoch nicht verwirkt, wenn eine Überschreitung der Fertigstellungsfrist dadurch verursacht worden ist, dass der Auftraggeber ein erforderliches Nachtragsangebot nur verzögert angenommen hat.

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11.02.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.036,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.486,00 € seit dem 30.01.2009 sowie aus weiteren 18.550,00 € seit dem 30.04.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben die Klägerin zu 26 % und die Beklagte zu 74 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.