OLG Celle - Urteil vom 11.10.2007
6 U 40/07
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 1 S. 1; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1; AGBG § 24;
Fundstellen:
BauR 2008, 1937
IBR 2008, 646
BauR 2009, 111
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 38/02

Wirksamkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung in einem Bauvertrag; Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung

OLG Celle, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 6 U 40/07

DRsp Nr. 2009/24753

Wirksamkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung in einem Bauvertrag; Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung

1. Eine im Übrigen den Anforderungen der Rechtsprechung genügende Vertragsstrafenregelung hält einer Klauselkontrolle nicht stand und ist daher unwirksam, wenn sich der Auftragnehmer bei einer Fristüberschreitung nicht auf eine verspätete oder ausgefallene Materiallieferung seines Lieferanten berufen kann. 2. Ist ein Verblendmauerwerk entgegen der Leistungsbeschreibung aus einem in Nuancen dunkleren Stein hergestellt, welcher weder technisch noch optisch minderwertig ist, kann der Auftragnehmer dem Begehren des Bauherrn auf Neuherstellung des gesamten Verblendmauerwerks den Einwand der Unverhältnismäßigkeit entgegen halten.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. März 2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert und die Klage weiter abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt ist, an die Klägerin mehr als 11.789,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2002 zu zahlen.

Die Berufung der Klägerin und die weiter gehende Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 54,44% und der Beklagte zu 45,56%.