Der Kläger verlangt restliches Architektenhonorar in Höhe von 3.679.793,37 DM. Die beklagte Wohnbaugesellschaft verlangt widerklagend geleistete Abschlagszahlungen in Höhe von 1.338.158,20 DM zurück, ferner Zahlung unstreitiger Mietrückstände in Höhe von 25.666,24 DM. Mit der Widerklage außerdem geltend gemachte Schadensersatzansprüche sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
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