BGH - Urteil vom 06.05.1999
VII ZR 132/97
Normen:
BGB §§ 134, 138, § 177 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 134 Architektenhonorar 1
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Architektenvertrag 1
BGHZ 141, 357
BauR 1999, 1047
DRsp I(138)867-II1
NJW 1999, 2266
WM 1999, 1322
WuM 1999, 484
ZIP 1999, 1099
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Bautzen,

Wirksamkeit eines im Zusammenhang mit einer Bestechung geschlossenen Architektenvertrages

BGH, Urteil vom 06.05.1999 - Aktenzeichen VII ZR 132/97

DRsp Nr. 1999/7014

Wirksamkeit eines im Zusammenhang mit einer Bestechung geschlossenen Architektenvertrages

»Ein im Zusammenhang mit einer Bestechung abgeschlossener Architektenvertrag ist nicht ohne weiteres nichtig. Ein Geschäftsführer ist im Zweifel ohne vorherige Information seines Geschäftsherrn nicht befugt, für diesen einen Vertrag mit dem Verhandlungspartner abzuschließen, der den Geschäftsführer gerade bestochen hat.«

Normenkette:

BGB §§ 134, 138, § 177 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt restliches Architektenhonorar in Höhe von 3.679.793,37 DM. Die beklagte Wohnbaugesellschaft verlangt widerklagend geleistete Abschlagszahlungen in Höhe von 1.338.158,20 DM zurück, ferner Zahlung unstreitiger Mietrückstände in Höhe von 25.666,24 DM. Mit der Widerklage außerdem geltend gemachte Schadensersatzansprüche sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.