OLG Nürnberg - Urteil vom 20.12.2012
8 U 607/12
Normen:
BGB § 134; RDG § 3;
Fundstellen:
VersR 2013, 843
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 8489/11

Wirksamkeit eines Vertrages über den Ankauf, die Abtretung und die Kündigung einer Kapitallebensversicherung

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 8 U 607/12

DRsp Nr. 2013/3990

Wirksamkeit eines Vertrages über den Ankauf, die Abtretung und die Kündigung einer Kapitallebensversicherung

Ein Vertrag, mit dem eine Lebensversicherung verkauft und die Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag abgetreten werden, ist nichtig, wenn der Kaufpreis sich danach richtet, was tatsächlich durch die Versicherung zur Auszahlung kommt, und es sich um ein eigenständiges Geschäft des Ankäufers handelt.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.02.2011, Az.: 11 O 8489/11, wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; RDG § 3;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung.

1. 2. 3. 4.