Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.02.2011, Az.: 11 O 8489/11, wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
A.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung.
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