BGH - Urteil vom 30.09.2005
V ZR 37/05
Normen:
BGB § 497 (a.F.) ; BauGB § 11 Abs. 2 ; RHeimStG § 11 Abs. 1 § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 15
MDR 2006, 323
NJW-RR 2006, 298
NZM 2006, 516
NotBZ 2005, 434
WM 2006, 300
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 17.01.2005
LG Düsseldorf,

Wirksamkeit eines Wiederkaufsrechts hinsichtlich einer Rechtsheimstätte; Angemessenheit der Ausübung

BGH, Urteil vom 30.09.2005 - Aktenzeichen V ZR 37/05

DRsp Nr. 2005/18596

Wirksamkeit eines Wiederkaufsrechts hinsichtlich einer Rechtsheimstätte; Angemessenheit der Ausübung

»1. Ein bei dem Verkauf einer Reichsheimstätte für die Dauer von 30 Jahren zugunsten der ausgebenden Stadt vereinbartes Wiederkaufsrecht ist wirksam, wenn es den nach dem Reichsheimstättengesetz bestehenden Rechten des Ausgebers nachgebildet ist.2. Die Ausübung eines solchen Wiederkaufsrechts 19 Jahre nach Vertragsschluss ist trotz der Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes nicht unangemessen, wenn der Käufer das Grundstück zu einem den Verkehrswert um mehr als 70 % unterschreitenden Preis erworben hat.«

Normenkette:

BGB § 497 (a.F.) ; BauGB § 11 Abs. 2 ; RHeimStG § 11 Abs. 1 § 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die beklagte Stadt war Eigentümerin eines bebauten Grundstücks, auf dem zugunsten der Kläger ein Erbbaurecht nach dem Reichsheimstättengesetz lastete. Durch notariellen Vertrag vom 7. November 1983 verkaufte sie das Grundstück, dessen Verkehrswert 300 DM/qm betrug, zu einem Preis von 37.120 DM (= 80 DM/qm) an die Kläger; dabei wurde die Heimstätteneigenschaft auf das Grundstück erstreckt.