Wirksamkeit eins Zuschlages im Wege der de-facto-Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2003 - Aktenzeichen VII Verg 37/03
DRsp Nr. 2005/3718
Wirksamkeit eins Zuschlages im Wege der de-facto-Vergabe
»1. Ein Zuschlag, den der öffentliche Auftraggeber im Wege der sogenannten de-facto-Vergabe vor Inkrafttreten des Zuschlagsverbots nach § 115Abs. 1GWB erteilt hat, ist weder nach § 134 8GB in Verbindung mit §§ 97 Abs. 1,101 Abs. 1GWB noch nach § 13 Satz 6 BGB nichtig. In einem solchen Fall scheidet auch eine analoge Anwendung des § 13 Satz 6 BGB aus. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Zuschlag nicht das Ergebnis eines "wettbewerblichen Verfahrens" mit mehreren Bietern ist. 2. Eine Nichtigkeit des erteilten Auftrags kommt nur unter den Voraussetzungen des § 138BGB in Betracht, d.h. dann, wenn der öffentliche Auftraggeber in bewusster Missachtung des Vergabe rechts gehandelt und überdies kollusiv mit dem Auftragnehmer zusammengewirkt hat.«